AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Folprecht & Kluge Individuallösungen GmbH

Für die Erstellung von Individualsoftware, den Verkauf von Standardsoftware und -Hardware, die Unternehmens- und Systemberatung, sowie alle anderen Leistungen (exkl. Providerleistungen) von Folprecht & Kluge Individuallösungen GmbH [im folgenden Folprecht & Kluge] gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen von Folprecht & Kluge werden ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen erbracht.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Folprecht & Kluge oder der Ausführung des Auftrags zustande.
(3) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind unwirksam. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen.
(4) Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Preise

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise.
(2) Wird vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert, so trägt der Kunde Preiserhöhungen und Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind 10 Tage nach Ausstellung fällig, es sei denn, auf Ihnen ist etwas anderes vermerkt.
(2) Zahlungen können ausschließlich als Barzahlung oder per Banküberweisung erfüllend wirken. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.
(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Folprecht & Kluge berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern. Kann Folprecht & Kluge einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so wird dessen Geltendmachung davon nicht berührt.

§ 4 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese Folprecht & Kluge nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf einem Vertragsverhältnis mit Folprecht & Kluge beruht, nicht geltend machen.
(3) Im Falle von Providerleistungen hat Folprecht & Kluge an den Domains des Kunden ein Zurückbehaltungsrecht, sofern nach Vertragsende noch Forderungen gegen den Kunden offen sind.

§ 5 Vertretungsregelung

(1) Nennt der Auftragnehmer Vertreter, sind diese ausschließlich über den Auftragnehmer zu bestellen und abzurechnen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Folprecht & Kluge behält sich das Eigentum an der gelieferten Hard- und Software vor, bis sämtliche Forderungen, die Folprecht & Kluge gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit der Lieferung zukünftig zustehen, beglichen sind.
(2) Ist der Kunde Zwischenhändler, so ist er berechtigt, die gelieferte Software im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen an Folprecht & Kluge ab, die im Rahmen dieser Weiterveräußerung entstehen. Der Kunde wird ermächtigt, diese Forderungen selbst einzuziehen. Folprecht & Kluge behält sich das Recht vor, diese Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht, oder nicht in vollem Umfang nachkommt.
(3) Soweit der Wert dieser Forderungen 15 % über dem Wert der Forderungen von Folprecht & Kluge liegen, werden diese Forderungen frei gegeben.
(4) Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum von Folprecht & Kluge hinzuweisen. Weiterhin ist er verpflichtet, Folprecht & Kluge darüber unverzüglich telefonisch oder per Telefax zu informieren sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten.

§ 7 Lieferbedingungen

(1) Folprecht & Kluge übergibt die Lieferung dem Kunden selbst oder beauftragt ein Transportunternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
(2) Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, so wird die Lieferung auf Kosten und Gefahrtragung des Kunden bei einer Drittfirma, oder ebenfalls auf Kosten und Gefahrtragung des Kunden in den Räumlichkeiten von Folprecht & Kluge eingelagert.
(3) Ist eine Versendung nicht vereinbart, so hat der Kunde die Ware spätestens zwei Wochen nach Fertigstellungsanzeige abzuholen. Ist in dieser Frist eine Abholung nicht erfolgt, gilt Abs. 2.
(4) Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
(5) Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen oder Ergänzungen, die nicht rechtzeitige und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Mitwirkungsverpflichtungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
(6) Verzögert sich die Lieferung durch die Verzögerung oder den Ausfall anzuliefernder Teile von Lieferanten oder Unterlieferanten von Folprecht & Kluge, so verlängert sich die Lieferzeit ebenfalls in angemessenem Umfang. In diesem Fall steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
(7) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, auch wenn sie bei Vertragspartnern von Folprecht & Kluge eintreten, haben Folprecht & Kluge nicht zu vertreten.
(8) Im Falle des Verzuges durch Folprecht & Kluge kann der Kunde einen Verzugsschaden in Höhe von höchstens 0,5 % für jede vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Anwenders bestehen nur, wenn der Verzug zumindest infolge grober Fahrlässigkeit eingetreten ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen bei leichter Fahrlässigkeit, wenn Folprecht & Kluge eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.

§ 8 Kündigung

(1) Soweit Folprecht & Kluge Leistungen mit Dauerschuldcharakter ohne Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer erbringt, ist das Vertragsverhältnis für beide Parteien mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar.
(2) Bei Verträgen mit Mindestvertragsdauer ist das Vertragsverhältnis für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragsdauer kündbar.

§ 9 Gefahrtragung

(1) Folprecht & Kluge trägt die Sachgefahr bis zur Übergabe an den Transportbeauftragten bzw. an den Kunden.
(2) Die Bestimmung der Transportart steht der Folprecht & Kluge frei. Die Verpackung erfolgt ordnungsgemäß. Ansprüche des Kunden auf eine besondere Verpackungsart bestehen nicht.
(3) Transportversicherungen oder Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Kunden.

§ 10 Abnahme

(1) Nach der Entgegennahme der Lieferung ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
(2) Der Kunde hat Folprecht & Kluge die Abnahme schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Parteien können die Abnahme auch durch ein Abnahmeprotokoll vereinbaren, in dem ein bestimmtes Abnahmeverfahren festgelegt wird. Wenn alle darin vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt sind, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet.
(4) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht bis 30 Tage nach Übergabe schriftlich Fehler mitteilt, die die Nutzbarkeit der Ware erheblich einschränken.

§ 11 Nutzungsumfang

(1) Soweit dem Kunden von Folprecht & Kluge entwickelte Standard- oder Individualsoftware geliefert wird, erhält er das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen.
(2) Die Software darf ohne Einwilligung von Folprecht & Kluge nicht kopiert werden.
(3) Die Software darf insbesondere Dritten ohne Einwilligung von Folprecht & Kluge weder im Original noch in Kopie zugänglich gemacht werden.
(4) Wird Standardsoftware von Drittfirmen geliefert, so gelten deren Beschränkungen und Lizenzbedingungen, sowie die Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers auch zwischen Folprecht & Kluge und dem Kunden.

§ 12 Gewährleistung

(1) Mängel hat der Kunde Folprecht & Kluge unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf ein zweimaliges Recht zur Nachbesserung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung zu verlangen.
(3) Ist Folprecht & Kluge aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden, ohne dass ein Fehler nachgewiesen werden konnte, so kann Folprecht & Kluge Vergütung des durch die Tätigkeit entstandenen Aufwandes verlangen.
(4) Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die Folprecht & Kluge nicht zu vertreten hat, entfällt die Gewährleistung. Dies gilt zum Beispiel bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials, oder wenn der Kunde Installationshinweise nicht eingehalten hat.

§ 13 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung gegen Folprecht & Kluge sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Bei Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten haftet Folprecht & Kluge auch für leichte Fahrlässigkeit.
(2) Folprecht & Kluge haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch, soweit die entstandenen Schäden durch eine Produkthaftpflichtversicherung gedeckt sind. Die Haftung für Personenschäden bleibt davon unberührt. Folprecht & Kluge verpflichtet sich, den bei Vertragsschluss bestehenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten.
(3) Fällt Folprecht & Kluge nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, ist die Haftung für mittelbare bzw. Folgeschäden ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
(4) Folprecht & Kluge haftet nicht im Falle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber und Störungen im Bereich von Monopolübertragungswegen der Telekom, auch wenn sie bei Vertragspartnern von Folprecht & Kluge eintreten.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Pinneberg.
(3) Wenn eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.